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Compliance-Richtlinie

Groß- und Außenhandelsverband Saarland e. V. (GA)

Bekenntnis des GA zu einem unverfälschten Wettbewerb

Der Groß- und Außenhandelsverband Saarland e. V. ist ein bedeutender Verband im Bereich des Groß- und Außenhandels des Saarlandes. Die Organisation besteht aus ca. 80 überwiegend mittelständigen Unternehmen. Er nimmt als Interessenvertreter der Branche in Zusammenwirkung mit seinen Gremien kontinuierlichen Einfluss auf die branchenspezifischen, gesellschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftspolitischen und ökonomischen Entwicklungen.

Unsere Marktwirtschaft ist darauf angewiesen, dass die Unternehmen im Wettbewerb untereinander mit ihren Leistungen und Preisen um Auftraggeber (und Lieferanten) konkurrieren. Der Wettbewerbsdruck zwingt die Unternehmen dazu, ihre Preise möglichst günstig zu gestalten und ihre Leistungen möglichst gut zu erbringen. Der GA bekennt sich daher zu einem freien und unverfälschten Wettbewerb und lehnt jede kartellrechtswidrige Verfälschung des Wettbewerbs durch Unternehmen oder Branchenverbände strikt ab.

Verbandsarbeit und Wettbewerbsrecht sind gut vereinbar, wenn man sie mit Umsicht und Kenntnis betreibt. Verbände vertreten einerseits die Interessen der Mitglieder und sind andrerseits dazu da, den Mitgliedern Informationen, Beratungen und Dienstleistungen anzubieten, die diesen in ihrer Arbeit helfen. Verbände sind ein Forum für den Austausch von Erfahrungen und Informationen, die die Ziele und Zwecke der Verbände in legitimer Weise fördern. Allerdings sind dabei dennoch die Wettbewerbsregeln zu beachten.

Funktion und Ziele der Compliance-Richtlinie

Diese Richtlinie dient der Vorbeugung von Kartellverstößen im GA. Sie richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Organe und Gremien des GA und damit insbesondere auch an die Mitgliedsunternehmen. Ihr Ziel ist es, über die wichtigsten Verbote des Kartellrechts aufzuklären und klare Verhaltensanforderungen aufzustellen, um Verstöße zu verhindern. Sie konzentriert sich auf die wesentlichen Verbote, die für die tägliche Verbandsarbeit von Bedeutung sind. Bei weitergehenden Fragen muss entsprechender Rechtsrat eingeholt werden.

A. Verbotene Verhaltensweisen im Kartellrecht

1. Verbotene Verhaltensweisen für Unternehmen

Das Kartellrecht verbietet den Unternehmen, insbesondere wenn sie im Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, ihr Marktverhalten abzusprechen oder sonst zu koordinieren. Als Branchenverband, der selbst kein Unternehmen ist, muss der GA verhindern, dass er seinen Mitgliedern, die in den Organen und Gremien des Verbandes in Kontakt kommen, ein Forum für verbotene wettbewerbsbeschränkende Absprachen bietet.

Die Unternehmen dürfen untereinander grundsätzlich keine Absprachen über ihr Wettbewerbsverhalten treffen und nicht zu Boykotten  aufrufen. Dies gilt insbesondere für die nachfolgenden

„Tabuthemen“:

  • Preise und Preisbestandteile: Verboten ist insbesondere jede Absprache über Endkundenpreise, Mindestpreise, Preisbandbreiten, Einkaufspreise, Zeitpunke von Preiserhöhungen, aber auch über einzelne Preisbestandteile, Kalkulationsgrundlagen, die Weitergabe gestiegener Vorkosten oder die Gewährung von Nachlässen.
  • Konditionen: Verboten ist insbesondere jede Absprache über den Umfang von Gewährleistungen und Garantien, über Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen oder über die Durchführung von Serviceleistungen.
  • Auftraggeber: Verboten ist insbesondere jede Absprache darüber, welche Auftraggeber oder Auftraggebergruppen von dem einen oder von dem anderen Wettbewerber beliefert werden; verboten ist auch das gegenseitige respektieren sog. „Stammkunden“.
  • Auftragnehmer: Verboten ist insbesondere jede Absprache darüber, welche Auftragnehmer oder Auftragenehmergruppen von dem einen oder von dem anderen Wettbewerber in Anspruch genommen bzw. eingesetzt werden dürfen, um die jeweilige Versorgung mit Gütern, Material etc. zu gewährleisten.
  • Auftragsgebiete: Verboten ist insbesondere jede Absprache über die Aufteilung von regionalen Auftragsgebieten, etwa dergestalt, dass sich jeder Wettbewerber ein regionales Arbeitsgebiet „reserviert“, in dem andere Wettbewerber nicht tätig werden.
  • Kapazitäten: Verboten ist insbesondere jede Absprache über eine Drosselung oder Beschränkung von Kapazitäten, über Kapazitätsverknappungen bzw. den gebremsten Ausbau von Kapazitäten.

Benchmarking: Das Darstellen von Benchmarks und das Ziehen von Vergleichen, wenn und soweit es diese den Wettbewerbern erlauben, Rückschlüsse auf Preise oder sonstige Wettbewerbsparameter (z. B. Produktionsmenge, Produktqualität uä.) zu ziehen.

  • Verboten ist auch die abgestimmte Teilnahme an Ausschreibungen dergestalt, dass Wettbewerber mit abgesprochenen Preisen oder Konditionen an Ausschreibungen teilnehmen. Dem steht jedoch die Bildung von Bietergemeinschaften nicht entgegen, wenn ein Unternehmen allein nicht über genügend Kapazitäten zur Ausführung eines Auftrages verfügt.
  • Verboten sind ebenfalls verabredete Marktaustritte dergestalt, dass ein Wettbewerber nach Absprache mit einem anderen Wettbewerber sich aus einem Markt zurückzieht oder gar nicht erst in ihn eintritt.
  • Auch die Abstimmung über geplante Innovationen, z. B. dergestalt, dass zwei Wettbewerber verabreden, die Einführung bestimmter Innovationen zu verschieben, ist unzulässig.
  • Sowie die Abstimmung über unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden.
  • Wie auch die Abstimmung von an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingungen, die Vertragspartner dazu verpflichten, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand stehen.
  • Auch zwischen Nicht-Wettbewerbern sind Absprachen über ein abgestimmtes Marktverhalten teilweise unzulässig. So dürfen Hersteller ihren gewerblichen Kunden grundsätzlich keine Endkundenpreise vorschreiben und dürfen ihnen auch nicht vorgeben, in bestimmten Gebieten oder für bestimmte Auftraggeber nicht tätig zu werden.

Unternehmern ist bereits die Preisgabe geheimer, nicht öffentlich zugänglicher Informationen zu den vorbezeichneten Themen untersagt, wenn diese eine Abstimmung zumindest erleichtern.

Boykottverbot: Neben dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen sind auch einseitige Maßnahmen von Unternehmen verboten. Danach ist es verboten, wenn ein Unternehmen andere Unternehmen dazu aufruft, mit bestimmten dritten Unternehmen nicht zusammen zu arbeiten.Nicht nur die ausdrückliche Absprache über die genannten „Tabuthemen“, sondern auch ein aufeinander abgestimmtes Verhalten der Unternehmen ist verboten. Ein solches liegt vor, wenn Unternehmen ihr Marktverhalten auf Basis eines gemeinsamen Willens koordinieren.

Kein aufeinander abgestimmtes Verhalten, sondern ein kartellrechtlich zulässiges Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen den Markt beobachten und in eigener freier und unabgestimmter Entscheidung auf das Marktverhalten ihrer Wettbewerber reagieren.

II. Verbotene Verhaltensweisen für Verbände

Das Kartellrecht verbietet nicht nur den Unternehmen, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zu treffen und ihr Verhalten abzustimmen und zu Boykotten aufzurufen; es gilt auch unmittelbar für Verbände. Verboten sind sog. „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Auch Boykottaufrufe durch Verbände sind verboten. Dieses Verbot beruht darauf, dass die Unternehmen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen dadurch umgehen könnten, dass sie die Verhaltenskoordination an ihren Verband delegieren.

Im Einzelnen sind den Branchenverbänden unter Berücksichtigung der o. g. „Tabuthemen“ insbesondere folgende Maßnahmen verboten:

  • verbindliche Beschlüsse von satzungsmäßigen Gremien, mit denen den Mitgliedern ein einheitliches Verhalten im Markt vorgegeben wird,
  • unverbindliche Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungsnahmen, Erklärungen, Positionspapiere, Presseerklärungen, interne Mitteilungen sowie auch interne Vorträge und Schulungen,

die bezwecken oder geeignet sind, von den Mitgliedsunternehmen als Richtschnur für ihr Marktverhalten beachtet zu werden,

die sensible Informationen enthalten, die in dieser Form öffentlich nicht zugänglich sind.

  • Boykott: Verboten ist die Aufforderung gegenüber bestimmten Unternehmen, mit bestimmten dritten Unternehmen nicht zusammen zu arbeiten, insbesondere diese nicht zu beauftragen oder sich nicht von ihnen beauftragen zu lassen.
  • Beschlüsse von Verbänden, die deren Mitglieder in ihrem wettbewerblichen Verhalten ungerechtfertigt beschränken;
  • einseitige tatsächliche Handlungen eines Verbandes (z.B. Presseerklärungen) in wettbewerblich relevanten Bereichen, die als Beschluss des Verbandes ausgelegt werden können;
  • Verbandsempfehlungen, die geeignet sind, das wettbewerbliche Verhalten der Mitglieder zu beeinflussen;
  • Organisation von Marktinformationssystemen oder -statistiken, die Rückschlüsse auf das Marktverhalten einzelner Marktteilnehmer ermöglichen;
  • Weitergabe von sensiblen, z.B. unternehmensindividuellen, Daten (u. a. Informationen über Preise, Preisbestandteile, Mengen, Kapazitäten, Lagerbestände und -reichweiten, Verkaufszahlen, Umsätze) an Mitgliedsunternehmen, an Dritte oder an die Öffentlichkeit;
  • Erstellung von Kalkulationsschemata oder einzelner Kalkulationselemente, wenn sie zu einer Vereinheitlichung von Wettbewerbsparametern führen können;
  • Lieferantenbewertungen, die zu einem gleichförmigen Nachfrageverhalten der Mitglieder führen können;
  • Aufruf zu Boykottmaßnahmen, mit bestimmten Lieferanten oder Kunden keine Geschäfte zu machen;
  • Organisation von Selbstverpflichtungen der Industrie, es sei denn, diese Selbstverpflichtungen sind zur Förderung eines höherrangigen Ziels (z. B. Umweltschutz, technischer oder wirtschaftlicher Fortschritt) im Einzelfall gerechtfertigt;
  • Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern, der zu einem gleichförmigen Marktverhalten führt oder dazu geeignet ist;
  • Mitwirkung bei oder Ermöglichung oder Koordination jeglicher, insbesondere unter vorstehendem Buchstaben A aufgeführter Wettbewerbsverstöße von Unternehmen.

 III. Kein Formerfordernis, keine Ausdrücklichkeit, Leitlinien

Die Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche hier insbesondere in den Tabubereichen (respektive den Kernbeschränkungen des Art. 101 Abs.1 AUEV) verboten sein sollen, müssen nicht schriftlich oder in anderer konkreter Form getroffen werden, um rechtswidrig zu sein. Es genügen mündliche Verabredungen in jedem Falle auch.

Aus dem Gesetz ist bereits deutlich herauszulesen, dass Verstöße gegen das Kartellrecht in verschiedenen Formen begangen werden können. Ausdrückliche Vertragsschlüsse sind die offensichtliche Variante, ebenso förmliche Beschlüsse von Verbänden. Aber daneben können kartellrechtlich verbotene Handlungen auch in der Form von abgestimmten Verhaltensweisen begangen werden, worunter (so der EuGH) jede Form der Koordinierung, die zwar nicht zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, die aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.

Schon der freundliche Informationsaustausch am Rande der Verbandssitzung, zum Beispiel beim Getränk an der Bar, kann eine abgestimmte Verhaltensweise darstellen, soweit nicht allgemeine, sondern sogenannte strategische Informationen bzw. sensible Daten Gegenstand des Austauschs sind. Ein Verstoß ist auch nicht erst dann gegeben, wenn hier ein mehrseitiger Austausch erfolgt oder nur ein einziges Unternehmen solche Informationen offenbart hat.

Die Hürde, die vom noch zulässigen, sogenannten autonomem Parallelverhalten hin zum wettbewerbswidrigen, abgestimmtem Verhalten zu überspringen ist, kann hier recht niedrig liegen.

Daher sind sowohl Mitgliedsunternehmen und ihre MitarbeiterInnen als auch der GA und dessen MitarbeiterInnen aufgerufen, stets mit Bedacht und Sorgfalt vorzugehen und kein derartiges Wissen oder solcherart Absichten zu offenbaren, weiterzugeben usw.

B. Konsequenzen für die Verbandsarbeit

Die dargestellten Verbote, die sich sowohl an die Unternehmen als auch den Verband wenden, haben Konsequenzen für die Verbandsarbeit. Es gilt, jeden drohenden Kartellverstoß von vornherein zu unterbinden.

Der GA unterstützt keinerlei Aktivitäten, mit denen Unternehmen unzulässige Absprachen treffen bzw. in unzulässiger Form ihr Verhalten koordinieren, unzulässig Informationen austauschen oder zum Boykott aufrufen.

Kein Mitarbeiter oder Organ des GA darf sich zum Mittler der Botschaften eines Unternehmens gegenüber einem anderen Unternehmen machen. Dies bedeutet im Hinblick auf die genannten „Tabuthemen“ insbesondere:

  • der GA übermittelt keinerlei Mitteilungen, Hinweise oder Informationen eines (Mitglieds-)Unternehmens an ein anderes (Mitglieds-)Unternehmen.
  • der GA veröffentlicht keine Stellungnahmen, Presseerklärungen oder verbandsinterne Mitteilungen, die bislang nicht veröffentlichte Informationen mit Bezug zu den „Tabuthemen“ enthalten.

Keines der Gremien und kein Repräsentant oder Mitarbeiter des GA verfasst oder verlautbart – jeweils bezüglich der „Tabuthemen“ – verbindliche oder unverbindliche Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Erklärungen, Positionspapiere, Presseerklärungen oder ähnliches wenn diese jeweils

  • bezwecken oder geeignet sind, von den Mitgliedsunternehmen als Richtschnur für ihr Marktverhalten beachtet zu werden,
  • sensible Informationen enthalten, die in anderer Weise öffentlich nicht zugänglich sind.

In Zweifelsfällen ist die weitere Befassung mit solchen Themen auszusetzen und intern eine Klärung – gegebenenfalls nach Einholung qualifizierten Rechtsrats – herbeizuführen.

Sollte ein Mitarbeiter oder ein Organ des Verbandes einen potentiell/drohenden bzw. bereits begangenen Kartellverstoß bemerken, hat er hierüber unverzüglich die Geschäftsleitung oder bei deren Beteiligung am Verstoß, das Präsidium des Verbandes zu informieren. Diese Regelung dient generell zur besseren Vermeidung von Kartellverstößen, aber insbesondere auch dem Schutz des jeweiligen Mitarbeiters.

C. Hinweise auf Sanktionen bei Kartellrechtsverstößen

Kartellrechtsverstöße können erhebliche Risiken nach sich ziehen. Hierzu zählen neben der Nichtigkeit von darauf basierenden Vereinbarungen die  Verhängung von Bußgeldern, die Vorteilsabschöpfung oder sogar strafrechtliche Sanktionen. Außerdem besteht das Risiko privater Schadensersatzforderungen sowie ein nicht unerheblicher Imageschaden für das kartellrechtswidrig handelnde Unternehmen oder die kartellrechtswidrig handelnde Institution. Unternehmen, die sich auf Ausschreibungen für öffentliche Aufträge bewerben oder gar häufiger von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt wurden, droht bei Kartellrechtsverstößen im Extremfall der Ausschluss von jedweden öffentlichen Aufträgen.

1.Nichtigkeit:

Wenn eine vertragliche Regelung gegen kartellrechtliche Bestimmungen verstößt, hat das zumindest die Nichtigkeit der entsprechenden Bestimmungen/Klausel zur Folge. Je nach Relevanz dieser Bestimmung für den Vertrag führt dies mitunter sogar zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

2.Bußgelder:

Sollten Vereinbarungen gegen das Kartellverbot verstoßen, kann und wird die Kartellbehörde erhebliche Bußgelder gegen die beteiligten Unternehmen sowie gegen ihre Unternehmensvertreter verhängen. Wenn ein Unternehmensverband oder dessen Vertreter bei Abschluss oder Durchführung einer Kartellvereinbarung maßgeblich beteiligt gewesen war, kann auch gegen den Verband und dessen Vertreter eine Geldbuße verhängt werden. Das Bundeskartellamt kann jeden einzelnen Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro sanktionieren. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, der durch den Kartellverstoß erlangt wurde. Auch wenn die Geldbuße insgesamt 10 % des Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens im vorherigen Geschäftsjahr nicht übersteigen darf, ist in den letzten Jahren der Trend zu beobachten, dass von den Kartellbehörden immer höhere Bußgelder verhängt werden.

3. Schadensersatz:

Der Kreis derer, die bei Kartellrechtsverstößen Schadensersatz geltend machen können, ist erheblich erweitert worden. Es kann grundsätzlich Jeder, also sogar ein Endverbraucher, den ihm durch den Kartellrechtsverstoß entstandenen Schaden geltend machen. Weil der Anspruch auf Schadensersatz nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Marktbeteiligter selbst an dem Verstoß beteiligt war, können auch Kartellmitglieder die selbst am Verstoß beteiligt waren gegenüber den anderen Beteiligten Schadensersatzforderungen erheben.

4.Abschöpfung von Vorteilen aus Kartellrechtsverstößen:

Soweit der durch den Kartellverstoß erzielte Erlös nicht bereits durch Bußgelder oder Schadensersatzzahlungen vollständig abgeschöpft ist, kann die Kartellbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens diesen Erlös abschöpfen. Nimmt sie dies nicht vor, können Wirtschafts- und Berufsverbände eine Abschöpfung fordern.

5. Strafrechtliche Sanktionen:

In einigen europäischen Ländern, darunter auch Deutschland, besteht die Möglichkeit kartellrechtliche Verstöße strafrechtlich zu verfolgen. In Deutschland ist eine strafrechtliche Sanktion sowohl nach § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), als auch im Einzelfall gem. § 263 StGB wegen Betruges möglich.

6. Arbeitsrechtliche Sanktionen:

Die Mitarbeiter, die an kartellrechtlichen Verstößen in Unternehmen oder in Verbänden beteiligt sind müssen mit arbeitsrechtlichen Sanktionen wie Abmahnung oder gar Kündigung rechnen.

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